alles wissenswerte in einem:

Die Vereinssatzung
Unsere Ziele und Wertevorstellungen.

Wir wollen helfen.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Life4Pets“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz ,,e. V.“.
Der Verein hat seinen Rechtssitz in 36277 Schenklengsfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

• Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere im Ausland, insbesondere in Rumänien

• Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes oder Tierreservates bzw. einer Kastrationsstation

• Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch

• Aufklärung über Tierschutzprobleme

• Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke auch in Deutschland und von Deutschland aus

• Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere

• Durchführung von Sterilisationen und Kastrationen, um die Nachwuchsflut einzudämmen

• Rettung von ausgesetzten Tieren

• Aufklärung über im In- und Ausland herrschende Missstände.

Zur Erfüllung der Satzungszwecke bedient sich der Verein einer Hilfsperson i. S. d. § 57 der AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann für diese Tätigkeit eine, im Verhältnis stehende, angemessene Vergütung gewährt werden. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal anstellen.

§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

3. Die Mitgliedschaft endet:
• durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, 31.12., mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
• durch Ausschluss oder
• durch Tod

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
• wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt
• oder Unfrieden im Verein stiftet
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

5. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 – Förderkreis (Fördermitglieder)
Der Verein wird gefördert und unterstützt, insbesondere durch Geldspenden, durch die Mitglieder eines Förderkreises. Dem Förderkreis des Vereins beitreten können natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder.
Für den Erwerb und Verlust der Fördermitgliedschaft gilt § 3 Nr. 1.-4. entsprechend.
Dem Förderkreis steht ein ordentliches Vereinsmitglied als Sprecher/in vor, das jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Fördermitglieder haben ein Recht auf Information über die Ereignisse jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch Übermittlung einer Abschrift des Protokolls, aber kein Rede- oder Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

1. Ordentliche Mitglieder
Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt mindestens 120,00 Euro. Der Jahresbeitrag für Stundeten, Wehrpflichtige, Rentner und Behinderte beträgt mindestens 60,00 Euro. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

2. Förderkreismitglieder
Der Höhe des monatlich zu zahlenden Beitrages wird in das Ermessen des Fördermitgliedes gestellt. Der Mindestbeitrag ist jedoch 5 Euro monatlich. Die Zahlung kann monatlich, im Quartal oder jährlich im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats entrichtet werden. Auch Sachspenden sind nach Rücksprache mit der/m Sprecher/in erwünscht.

§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:

• der 1. Vorsitzenden
• der 2. Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer

Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Aufgabenbereiche untereinander auf und beschließen darüber bei Bedarf in einer gesonderten Geschäftsordnung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
6. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
7. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
8. die Darstellung des Vereins nach außen
9. die Information des Förderkreises über ihre/n Sprecher/in

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Sprecher/in des Förderkreises.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden vorzuzeigen. Sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, sind sie dem Vorsitzenden bzw. dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied vorzulegen.
Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich, auch per Fax oder E-Mail, im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 – Beschlüsse im Umlaufverfahren

Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (einschließlich in elektronischer Form per E-Mail) getroffen werden.

1. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
a. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

2. Abweichend von §32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 11 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auch online in einem Video-Gruppenchat über einen Instant-Messaging-Dienst stattfinden. Sie muss mindestens 1 Woche vorher dort angekündigt werden. Abstimmungen erfolgen in diesem Fall per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Versammlungsleiters. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
4. die Wahl eines Kassenprüfers
5. die Wahl eines Sprechers/in des Förderkreises
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen aus sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen oder bei einer Online-Mitgliederversammlung eine Woche in dem entsprechenden Chat vorher bekannt gegeben werden.

§ 13 – Kommunikationswege
Soweit in dieser Satzung der Begriff ,,schriftlich“ oder ,,mündlich“ gebraucht wird, so können hierfür auch moderne Kommunikationswege wie Video-Telefonate, Emails, Instant-Messaging-Dienste, SMS oder dergleichen verwendet werden. Alle Mitglieder müssen allerdings über einen Zugang zum gewählten Verfahren verfügen.

§ 14 – Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass stets eine gültige Haftpflichtversicherung für solche Schäden besteht.

§ 15 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit, nach Absprache eines Termins, zu den verkehrsüblichen Zeiten, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 16 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Deutschen Tierschutzbund e.V. sowie dem zuständigen Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes e.V. nach der Eintragung an.

§ 17 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat.

§ 18 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in jeder Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Online-Mitgliederversammlungen ist zu Beginn der Versammlung eine Abstimmung über die Anwesenheit durchzuführen, um die Anzahl der anwesenden Mitglieder zu dokumentieren. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Sitzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 19 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 – Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen entspricht oder am nächsten kommt.

§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitglieder-Gründungsversammlung vom 27.08.2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Schenklengsfeld, den 20.01.2021

ab 5 € monatlich

kannst Du unsere Tiere vor Ort unterstützen. Das sind die Kosten für Futter, Wasser und Unterbringung in sauberer Umgebung.

Rettungspatenschaft

Die Übernahme einer Rettungspatenschaft sichert die Erstversorgung: Gesundheits-Check, Entwurmen, Chippen und Impfen.